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Verwirkung von überjährigen Unterhaltstückstand durch versäumte Vollstreckung.
#27
(13-09-2015, 21:34)webmin schrieb: Ich dachte sie können priveligiert pfänden?

Nö :-)
§ 850d ZPO: "Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat."
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RE: Verwirkung von überjährigen Unterhaltstückstand durch versäumte Vollstreckung. - von p__ - 13-09-2015, 22:27

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