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Geld im ersten Jahr
#17
Hier irrt unser Theo.

Der Scheidungsantrag kann sofort gestellt werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe unzumutbar ist. OLG Bamberg FanRz 1980,577

Zweitens wird der Trennungsunterhalt sowieso vom Richter festgelegt, sch..egal, was da so ein Roben-/Anwaltshampelmännchen sich in seinen feuchten Träumen zusammenfantasiert. Wenn unser hansfred schon ohne Gerichtsentscheid den Betrag von X als Trennungsunterhalt bezahlt, dann beweist er damit seine Leistungsfähigkeit und kann nicht erwarten, dass die Entscheidung des Richters niedriger ausfällt.
Da seine Frau selbst berufstätig ist und ihren Bedarf evtl. aus eigenem Einkommen decken kann, liefe hansfred Gefahr seine Frau zu überzahlen, d.h. ihr mehr an Trennungsunterhalt zu zahlen als ihr zusteht - und das wäre wiederum verlorenes Geld, denn zuviel gezahlten Unterhalt gibt es nicht zurück!

Einfaches Beispiel zu Selberrechnen:

hansfred verdient ca. 4.000.- € netto (aus dem Einkommen etwa errechnet sich die Forderung nach 2.500.- € TU). Seine Noch-Frau verdient ca. 1.000.- € mit ihrem Teilzeitjob.
Da die Tochter bei hansfred bleibt, steht der Tochter ein monatlicher Barunterhalt zu in Höhe von XXX. Unterhaltspflichtig wird die getrennt lebende Mutter.
Da der Mutter ein Vollzeitjob zumutbar ist (in der Ehe haben BEIDE Ehepartner die Erwerbsobliegenheit, so lange sie nicht gehindert sind...) kann ihr fiktiv ein Netto-Einkommen von 1.500.- € plus hälftiges Kindergeld zugerechnet werden. Aus diesem Einkommen müsste sie nach DDT 105% ca. 462.- € Kindesunterhalt zahlen.
Ein eventueller Trennungsunterhalt berechnet sich nach der Differenz der beiden Einkommen nach dem Grundsatz, dass während der Trennungsphase keiner der beiden Ehepartner schlechter gestellt werden darf als während der Ehe, da diese Ehe ja noch besteht.

Also: 4.000.- € hat hansfred abzüglich seiner Abzugsbeträge, verbleiben ca. 3.000.- €. Die Differenz zum Einkommen seiner Frau beträgt demnach 1.500.- € davon stünde theoretisch seiner Frau die Hälfte, also 750.- € zu. Davon sind wieder abzuziehen der Anspruch auf Kindesunterhalt für die Tochter, also 462.- €. Bleibt rechnerisch ein theoretischer Trennungsunterhalt von 288.- €.

Wenn er diese 288.- € vorläufig nicht bezahlt, da eventuell höhere Abzugsbeträge als die 1.000.- € aus dem Beispiel im Raum stehen, dann macht er sich weder strafbar nach § 170 StGB noch geht er sonst ein Risiko ein. Im Gegenteil, er motiviert seine Frau damit schnellstmöglich wieder in den Vollerwerb zu kommen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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Geld im ersten Jahr - von hansfred - 03-12-2015, 11:51
RE: Geld im ersten Jahr - von tumi - 03-12-2015, 12:29
RE: Geld im ersten Jahr - von Theo - 03-12-2015, 16:10
RE: Geld im ersten Jahr - von p__ - 03-12-2015, 12:30
RE: Geld im ersten Jahr - von tumi - 03-12-2015, 12:31
RE: Geld im ersten Jahr - von Simon ii - 03-12-2015, 12:37
RE: Geld im ersten Jahr - von hansfred - 03-12-2015, 12:40
RE: Geld im ersten Jahr - von kay - 03-12-2015, 14:06
RE: Geld im ersten Jahr - von p__ - 03-12-2015, 14:39
RE: Geld im ersten Jahr - von Bruno - 03-12-2015, 17:02
RE: Geld im ersten Jahr - von Bruno - 03-12-2015, 17:26
RE: Geld im ersten Jahr - von tumi - 03-12-2015, 17:04
RE: Geld im ersten Jahr - von Simon ii - 03-12-2015, 17:14
RE: Geld im ersten Jahr - von Theo - 03-12-2015, 17:30
RE: Geld im ersten Jahr - von Austriake - 03-12-2015, 17:39
RE: Geld im ersten Jahr - von Theo - 03-12-2015, 17:51
RE: Geld im ersten Jahr - von Austriake - 03-12-2015, 20:02
RE: Geld im ersten Jahr - von L3NNOX - 04-12-2015, 09:33

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