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Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen
#59
"In vorbezeichneter Sache wird Klage erhoben und beantragt:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des AG XXX vom (Aktenzeichenxxx) wird im Hinblick auf die titulierten Forderungen in Höhe eines Betrages von insgesamt 1.861,00€ aufgrund der getätigten Zahlungen von..... für unzulässig erklärt.
2. Die ZV aus den in Ziffer eins der Klageschrift bezeichneten Vollstreckungstitel wird im Hinblick auf die titulierten Forgerungen in Höhe einers Betrages von 1861,00€ aufgrund der getätigten Zahlungen vom ..... bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen ohne - hilfsweise gegen - Sichereitsleistungen eingestellt.
3.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Es wird Erlass eines Versäumnis -oder Anerkenntnisurteils beantragt, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Für das Verfahren wird zudem Prozesskostenhilfe ohne eiordnung eines Anwaltes beantragt."

in der Begründung finden sich § 362 BGB, §835 ZPO, §769 Abs 1 ZPO und §770 S.1

Also, noch deutlicher kann man eine Klage nicht einreichen. Bin dermaßen seit 2014 durch und fühle mich wahnsinnig verarscht. Solche Leute "arbeiten" und verdienen Ihr Geld damit und wissen nicht einmal wann ein Anwalt notwendig ist oder nicht.
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RE: Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen - von Mercedes_AMG - 28-12-2018, 18:21
RE: Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen - von fragender - 11-05-2019, 11:49
RE: Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen - von Mercedes_AMG - 11-05-2019, 14:37

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