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"Von Amts wegen " Definition
#8
(29-01-2019, 17:00)Arminius schrieb: Das ist richtig, aber dann dürfte die Zwangsvollstreckungen von Unterhaltsrückständen nur jährlich durchgeführt werden, oder ?

Alles was über 1 Jahr wäre müsste doch dann von "Amts wegen" geprüft werden. Nicht der laufende Unterhalt !

Alles was über ein Jahr nicht vollstreckt wurde. Die Vollstreckung ist doch hier das Umstandsmoment. Es muß beides zutreffen:

1.) Zeitablauf
2.) Nicht vollstreckt / Du kannst davon ausgehen, daß die Forderung erledigt ist und nicht mehr beigetrieben wird

Zitat:Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen.

Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Gläubigers, sondern grundsätzlich auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe

[..]

Zitat:Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts
eine Verwirkung nicht eingetreten. Zwar steht die Annahme des Zeitmoments im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.
Es fehlt aber an der Verwirklichung des Umstandsmoments.

BGH, Januar 2018

https://www.rechtslupe.de/familienrecht/...ng-3130207
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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