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Festnahme wegen Missbrauchsvorwurf
#23
(15-05-2019, 09:15)Aufstieg schrieb: Also die Mutter ist auf meiner Seite. Hält das auch für Quatsch. Ich denke mal man möchte Über das Jugendamt erreichen das die Mutter einem Verhör des Kindes zustimmt. Ansonsten wird das Gericht entscheiden oder der Staatsanwalt.

Damit sieht die Angelegenheit schon etwas anders aus.
Solange der Mutter (z.B. durch vom JA empfohlene Besuche in einer "Beratungsstelle") nicht selbst Zweifel suggeriert werden und sie die Lawine durch z.B. Umgangsaussetzung nicht selbst mit in's Rollen bringt.

Du solltest aber wissen, wie der Ablauf eines solchen Verdachts d.h. einer Strafermittlung ist.
Du bist weder "Festgenommen", noch "verhört" worden.
Was bedeutet denn bei Dir "Erkennungsdienstlich behandelt" ?

Mit den Begriffen wird von Unwissenden gern um sich geworfen, ganz besonders bei einer so sensiblen Angelegenheit.

Bislang gab es nur eine Befragung zu einem Anfangsverdacht einer (Sexual)straftat, bei der Du eine Aussage gemacht hast, zu der Du nicht verpflichtet warst, d.h. die freiwillig war.
Darüber bist Du sicher auch belehrt worden, hast das aber in der Aufregung vermutlich überhört.

Der Fall liegt nun beim Staatsanwalt, der entscheidet über das weitere Vorgehen, der hat offenbar entschieden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Dich eröffnet wurde.
Die Staatsanwaltschaft ist übrigens beim Vorliegen eines Anfangsverdachts dazu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Jetzt wird ermittelt, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Nur bei Bestätigung dieses folgt darauf die Erhebung einer Klage nach § 170 I StPO.
Anderenfalls wird das Strafverfahren gegen Dich eingestellt.

Zur Ermittlung des hinreichenden Tatverdachts soll nun das Kind als Zeuge befragt werden, die Mutter muss dazu als Sorgeberechtigte ihr Einverständnis erklären.
Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht einem minderjährigen Zeugen in Ermittlungsverfahren gegen Verwandte gerader Linie ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Hat der Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so darf er nur vernommen werden, wenn er zur Aussage bereit ist und auch sein gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Auf dem Jugendamt soll nun vermutlich geprüft werden, ob die Mutter einer Vernehmung des Kindes zustimmt.
Falls nicht, kann von einem Richter(!) - auf Antrag der Staatsanwaltschaft - eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.

Ich empfehle zunächst:
Die Mutter soll erst einmal ohne Anwalt zum JA gehen und sich (möglichst ruhig und sachlich !) anhören, was dort von wem gesagt/verlangt wird.
Die Einschätzung des JA über die Wahrscheinlichkeit bzw. "gewisse" Auffälligkeiten hat in der Regel auch Einfluss auf den weiteren Verlauf.
Die Mutter muss und sollte dort auch noch gar nichts entscheiden.
Also erst mal ruhig Blut und abwarten ...
Hast Du schon mit einem Anwalt gesprochen ?
Wie alt ist das Kind ?

Mach Dich mit den Begrifflichkeiten eines Strafermittlungsverfahrens mal schlau, z.B. hier oder hier oder oder ...

PS:
Den (emotional bedingten) Reflex einer Strafanzeige gegen die Polizisten solltest Du schnell wieder vergessen.
Die machen nur ihre Arbeit.

PPS:
Ich würde auch zunächst empfehlen, einer Vernehmung des Kindes nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber zu stehen.
In der Regel werden solche Vernehmungen von sehr erfahrenen Polizisten (Stichwort: Suggestivbefragung) durchgeführt.
Bei mir hat die polizeiliche Vernehmung des Kindes ganz schnell zu meiner Entlastung und damit zur Einstellung des Strafverfahrens geführt.
Ich wurde aber im Rahmen von Sorgerechstreitigkeiten vorsätzlich von der KM falsch beschuldigt und nicht wie Du von einem übereifrigem besorgtem Bürger.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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