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OLG Köln Az 4 UF 40/07: Einkommensunterschiede, Vater bekommt keinen Kindesunterhalt
#1
OLG Köln: Einkommensunterschiede, keine Kindesunterhaltspflicht Az 4 UF 40/07
Bei grossem Einkommensgefälle kann es passieren, dass der (gutverdienende) betreuende Elternteil auch einen Teil des Barunterhalts zu tragen hat. Das OLG Köln präzisiert diese Konstellation. Angesichts einer steigenden Zahl von gutverdienenden Frauen werden Urteile dieser Art für immer mehr Trennungseltern und insbesondere Väter interessant. Bisher waren sie vor allem zur Unterhaltsfreistellung von Müttern gedacht, die das Kind beim (gutverdienenden) Vater gelassen haben, so eine Konstellation liegt auch beim OLG Köln vor. Wichtig ist die Entscheidung auch für Hausmänner, denen die verdienende Ex samt Kind davongelaufen ist. Volltext liegt wie üblich in der Entscheidungsdatenbank von NRW, http://www.justiz.nrw.de/ . Nach Aktenzeichen 4 UF 40/07 suchen, Urteil vom 17.7.2007.

Der Fall: Vater verdient ca. 2600-2800 EUR netto, also gar nicht mal sooo gut, Mutter rund 1000 EUR, eine frühere Säuferin, die nun als "Hausdame" in einem Seniorenheim jobbt. Mutter liegt also auf Selbstbehalt, das genügt für die Richter um zu konstatieren, dass "ein so erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiden Einkommensverhältnissen vorliegt, dass aus Billigkeitsgründen eine alleinige Barunterhaltspflicht des Vaters der Beklagten zu bejahen ist.". Auch eine Nebentätigkeit muss die Mutter nicht machen, Papa zahlt schliesslich.

Einen Skandal für sich bedeutet die Art der Berücksichtigung der hohen Miete der Mutter. Sie wohnt nämlich in einer Dienstwohnung im Altenheim, ihre Jammerei über die hohe Miete findet Zustimmung bei den Richtern. Mir sind viele andere Fälle bekannt, in denen genau diese Konstellation Vätern das finanzielle Genick gebrochen hat, wenn sie Unterhalt zu zahlen hatten. Da war eine grosse Dienstwohnung nämlich plötzlich Privatsache (so passiert bei einem Pastor und einem Hausmeister). Das OLG Köln begründet nichts, mir scheint da wird wieder einmal eine sexistisch gefärbte Entscheidung pro Mutter getroffen.

Wichtig an der Entscheidung ist die Tatsache, dass die Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts mit dazu beiträgt, die Unterhaltspflicht auf den anderen Elternteil zu verschieben. Die Verschiebung der Barunterhaltspflicht liegt nicht nur am Einkommensunterschied, zusätzlich begünstigend wirkt auch die Nähe zum Selbstbehalt!
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OLG Köln Az 4 UF 40/07: Einkommensunterschiede, Vater bekommt keinen Kindesunterhalt - von p__ - 22-08-2008, 18:50

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