17-09-2019, 16:09
(17-09-2019, 14:57)Marcus schrieb: im Unterschied zu dem dort verhandelten Fall, leiste ich aber im letzten Monat seines Aufenthaltes dort, zwei Wochen Betreuungsunterhalt.
"Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt." sagt das Gericht.
Der Wohnbedarf sei weiter vorzuhalten, laufende Kosten würden weiter anfallen, sie wären sogar höher, z.B . durch höheres Taschengeld. Auch eine konkrete Bedarfsbemessung lehnen die Richter rundweg ab.