20-01-2020, 23:25
(20-01-2020, 20:25)p__ schrieb: Wenn der betreuende Elternteil nicht nur die Betreuung, sondern auch den Barunterhalt selbst bezahlen muss leistet er 1. Betreuung und 2. Barunterhalt. Die Betreuungsleistung steht dem Barunterhalt gleich. Damit sind auch beide Unterhaltsteile abzuziehen, wenn dieser Elternteil selber unterhaltspflichtig ist.
Da gibt es einige ältere Urteile, ein Neueres in dem dieser Gedanke auch dargelegt ist ist der Beschluss des BGH vom 15.2.2017, Az. XII ZB 201/16
Wäre die Rechtsprechung gleichfalls in der Lage, den Bedarf der Kinder ebenfalls als Summe aus geldwertem Vorteil der Pflege- und Erziehung + Barunterhalt zu interpretieren, dürfte die DDT so verstanden werden, dass nur die Hälfte des Unterhaltes in Bar zu erbringen ist, da die andere Hälfte des Gesamtbedarfs ja eben durch diese Pflege- und Erziehung gedeckt wird.
Aber ok, ich schweif vom Thema ab ...