03-08-2020, 01:39
Zitat:[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Dieses mindert gemäß § 1612b BGB hälftig den Bedarf des Kindes.[/font]
[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann daher im Monat September 2020 den Unterhaltsbetrag um 100 € und für den Monat Oktober 2020 um 50€ (pro Kind) kürzen.[/font]
[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Im Rahmen der Beistandschaft wird dieses in der Sollstellung berücksichtigt.[/font]
[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Soweit Sie den Unterhalt ungekürzt weiterzahlen, erfolgt eine Anrechnung auf den Rückstand.[/font]
[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Wenn kein Rückstand besteht, wird die Zahlung als freiwillige zusätzliche Leistung gewertet.[/font]
[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Wird der Unterhalt im Rahmen einer Pfändung eingezogen, erfolgt auch eine Information an den Drittschuldner.[/font]
verstehe ich es richtig: wenn du den Unterhalt un beiden Monaten nicht kürzt, dann bist du selber schuld?
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch