22-12-2020, 10:24
Die Antwort ist doch gut formuliert? Da der Anspruch des Kindes zugunsten des Kindes tituliert ist, gelten auch die Verjährungsfristen für Kindesunterhalt.
Umschreibungen dieses Jahr helfen da auch nicht, da die Verjährung bisher gehemmt war beginnt die Verjährungsfrist so oder so frühestens erst dieses Jahr zu laufen. Du kannst dich also hier und heute nicht auf einen Ablauf der Verjährungsfrist berufen. Verjährungshemmung heisst, dass diese Zeit einfach nicht gezählt wird. Der Fristlauf steht stll. So war es in deinem Fall, das Kind ist unter 21.
Umschreibungen dieses Jahr helfen da auch nicht, da die Verjährung bisher gehemmt war beginnt die Verjährungsfrist so oder so frühestens erst dieses Jahr zu laufen. Du kannst dich also hier und heute nicht auf einen Ablauf der Verjährungsfrist berufen. Verjährungshemmung heisst, dass diese Zeit einfach nicht gezählt wird. Der Fristlauf steht stll. So war es in deinem Fall, das Kind ist unter 21.