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Mal wieder Unterhalt... (Berücksichtung der Ehefrau)
#4
Das ist zu bezweifeln. Ebenso wie bei unterhaltspflichtigen Müttern, die ihre jüngeren Kinder unter 3 Jahre betreuen und deshalb nicht an beim Vater lebende ältere Kinder zahlen wollen, gilt trotzdem weiterhin eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit: OLG Nürnberg, 25.09.2014 - 10 UF 429/14

Es gibt sowiso einen staatlichen Betreuungsanspruch ab 1 Jahr Kindesalter. Damit ist mindestens Teilzeit möglich. Man kann sich mit weiteren Kindern nicht von den Pflichten für ältere Kinder loseisen.
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RE: Mal wieder Unterhalt... (Berücksichtung der Ehefrau) - von p__ - 20-12-2020, 15:15

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