Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 1 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt
(28-11-2022, 14:04)kay schrieb: Stell doch mal den Antrag und das Urteil mit Begruending anonymisiert hier ein. Ich habe irgendwie so das Gefuehl dass Du selbst nicht wirklich weisst was beantragt wurde.

Unterhalt:

Die Antragsgegnerin begehrt nachehelichen Unterhalt wie auch Kindesunterhalt.

Die Antragsgegnerin ist gelernte ... und hat diese Erwerbstätigkeit in der Schwangerschaft aufgegeben. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Folgesachenantrages nachehelicher Unterhalt gemäß Schriftsatz vom 03/2021 war sie nicht berufstätig. Seit dem 04/021 ist sie als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei der ... eingestellt.

Der Antragsteller war selbstständig tätig gewesen und war seit dem 07.10.2019 in einem Angetelltenverhältnis beschäftigt. Aus diesem Angestelltenverhaltnis erzielte er ein Jahresbruttoein- kommen in Höhe von 140000 €. im Januar 2021 belief sich sein monatliches Nettoeinkommen auf 5400 €

Die Antragsgegnerin tragt vor.

Der Antragsteller wohne mietfrei bei seinen Eltern. Es sei insoweit von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen auszugehen in Höhe von mindestens 5400 € Hiervon selen ab- zugsfähig die 5%-ig berufsbedingte Aufwendungspauschale.

Die Antragsgegnerin hat beantragt

1.

Den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung el-

nen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1800 € sowie einen Altersvorsorgeun- terhalt in Höhe von 500 € zu zahlen.

Den Antragsteller zu verpflichten, für das gemeinsame Kind ... 2016 zu Händen der Antragsgegnerin einen monatlichen im Voraus falligen Un- terhaltsbetrag zu zahlen und zwar

Ab der Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe nach § 1612 a BGB.

... HÖHE  und ZEITRÄUME

Der Antragsteller hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Der Antragsteller trägt vor:

Die Antragsgegnerin sei in der Lage einer vollschichtigen Arbeit nachzugehen. Er könne das Kind ab dem 07.2021 selbst betreuen. Darüber hinaus habe der Kindergarten immer bis um 17 Uhr geöffnet. Sein befristetes Arbeitsverhältnis habe geendet zum 06.2021. Ab dem 07.2021 werde er nur noch Arbeitslosengeld I beziehen. Weiterhin zahle er an seine Eltern monatlich ei- nen Betrag in Höhe von 900 €. Die Eltern hätten ihm im März 2020 einen Betrag in Höhe von 18000 € darlehensweise überlassen. Diesen Betrag habe er zur Rentenabsicherung bei ei- nem türkischen Rentenversicherungsträger eingezahlt.

Der Antragsteller weist darauf hin, dass er Anfang des Jahres 2022 in die Türkei ausgewandert sei und dort über kein Einkommen verfüge

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass der Antragsteller die Möglichkeit gehabt habe, nach der Kündigung des Angestelltenverhältnisses wieder in eine selbstständige Tätigkeit zu wechseln, so wie er diese auch während der Ehe ausgeführt habe. Da ihre Arbeitszeit von 30 Stunden wo- chentlich zusätzlich zu der Betreuung der Tochter ohne weitere familiare Unterstützung als über- obligationsmäßig anzusehen sei, sei ein Abschlag in Höhe von mindestens 400,00 € von ihrem erzielten Nettoeinkommen von ca. 1000 € netto abzuziehen.

Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Kindesunterhalt ist nach §§ 1601 ff BGB im ganzen stattzugeben, dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt ist nach § 1570 BGB überwiegend stattzugeben.

Auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung wird verwiesen.

........ RECHNUNG

1600 Frau, 600 Kind

Seitens der Antragsgegnerin ist ausweislich der vorgelegten Bezügemitteilung  von einem Nettoeinkommen von 1300 € auszugehen. Hiervon ist in Abzug zu bringen die berufsbedingte Aufwendungspauschale in Höhe von 68 EURO

Die Antragsgegnerin übt eine Teilzeiterwerbstätigkeit mit 30 Stunden in der Woche aus, Insoweit kommt sie nach Ansicht des Gerichtes in Anbetracht des Alters des Kindes und der bestehenden Betreuungsmöglichkeit des Kindes im Kindergarten ihrer Erwerbsobliegenheit im vollen Umfange nach, eine überobligatorische Tätigkeit der Antragsgegnerin liegt jedoch nicht vor.

Dem Antragsteller ist weiterhin ein fiktives Einkommen von monatlich netto 5.400 anzurech- nen. Seitens des Antragstellers wurde das monatliche Nettoeinkommen aus seinem Angestellten- verhältnis mit 5400 € nicht bestritten. Gemäß Auflagenbeschluss des Gerichtes hat er zwar den Arbeitslosengeldbescheid vorgelegt, weitere Erwerbsbemühungen des Antragstellers seit März 2021 wurden jedoch nicht vorgetragen. Zwischenzeitlich hat der Antragsteller Deutschland verlassen und lebt im Ausland. Eine aktuelle Wohnanschrift ist nicht bekannt. Das geltend ge- machte Darlehen bei den Eltern ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Hiermit hat der Antragsteller Anwartschaften in der türkischen Rentenversicherung begründet, was zeigt, dass der Antragsteller schon längere Zeit vor hatte, sich den Unterhaltsverpflichtungen hier zu entziehen und in die Türkei auszuwandern.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt - von akay - 28-11-2022, 14:57
Auskunftserteilung Unterhalt - von akay - 20-02-2021, 12:03
Immer noch nicht getrent - von akay - 06-08-2021, 13:02
RE: Immer noch nicht getrent - von DerU - 06-08-2021, 14:19
RE: Immer noch nicht getrent - von akay - 06-08-2021, 14:45

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Rangfolge Unterhaltspflichten - Kindesunterhalt, nachehelicher U., Pflegeheim Eltern totality 4 765 29-12-2023, 13:52
Letzter Beitrag: Alimen T
  Nachehelicher Unterhalt trotz Vermögen DukatenEsel 12 1.630 25-07-2023, 08:57
Letzter Beitrag: Austriake
  Nachehelicher Unterhalt - welche Hürden beim Argument "Krankheit"? totality 7 2.134 08-12-2021, 16:17
Letzter Beitrag: Austriake
  Nachehelicher Unterhalt und Jobwechsel (Topverdiener) ExB 20 8.385 15-01-2020, 17:18
Letzter Beitrag: Maestro

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste