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Nachteilsausgleich im Trennungsjahr
#11
Es gilt das gesamte Jahr (!) Das Finanzamt berechnet das gesamte Jahr im Rahmen der Zusammenveranlagung ohne Rücksicht darauf, ob sich in diesem Jahr getrennt wurde und wann.

Die beiden Steuerschuldner haften gesamtschuldnerisch, wobei es beim Finanzamt kein Gendern und Gleichstellungsgedöns gibt, weil man - wie praktisch - sich zuerst immer an den Mann hält ,-)

Es ist also dem Aufteilungsbescheid - sofern beantragt und dann vorliegend - immer nur die Aufteilung für das gesamte Jahr zu entnehmen:

Beispiel: 1.000 € Rückerstattung
700 € entfallen auf den Mann
300 € auf die Frau

Streitige Monate nach der Trennung: 6

In 3 von 6 Monaten hat die Frau Trennungs- oder Ehegattenunterhalt bekommen = Keine Erstattung aus den vorgenannten 300 €
In 3 von 6 Monaten hat sie keinen Unterhalt bekommen: Auskehrung von 150 € (Anteil aus den o.g. 300 €)

So lese ich das auch aus den o.g. Links
https://www.podcast.de/podcast/908466/
Papa Pudel Podcast
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RE: Nachteilsausgleich im Trennungsjahr - von Nappo - 29-09-2023, 11:48

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