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Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB
#3
(08-08-2009, 09:47)Bluter schrieb: Zum einen haben die Eltern zu "unterlassen", was nicht gleichbedeutend mit "fördern" ist und somit nicht verbindlich die aktive Zuführung voraussetzt.

Wird aber vor Gericht anders interpretiert. Die Elternteile habe sich durchaus zu unterstützen, blosses "Stillhalten" genügt nicht. In der Praxis sind solche schönen Sätze aus Richtermund natürlich wertlos. Schon bei ganz einfachen Sachverhalten wird dem unwidersprochen zuwidergehandelt, z.B. bei einem Umzug unter Mitnahne der Kinder.
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RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von blue - 08-08-2009, 10:27
RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von p__ - 08-08-2009, 10:38
RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von blue - 08-08-2009, 12:35
RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von blue - 08-08-2009, 19:04

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