Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BGH XII ZR 150/06: Leiblicher Vater hat Null Rechte
#4
(11-09-2008, 20:14)lordsofmidnight schrieb: In der Presse hat man zu diesem Schandurteil natürlich wieder nichts gelesen...

Und wenn, dann wäre die Überschrift "BGH stärkt Rechte verantwortungstragender Väter" drübergestanden.

Lustig wirds, wenn man das Urteil in andere Rechtsbereiche übersetzt, z.B. in die Welt der Arbeit. Wenn eine Stelle ausgeschrieben ist, für die beispielsweise die beiden juristischen Staatssxamen Voraussetzung sind, Volljurist genannt, z.B. ein Richterposten. Nun kommt ein Volljurist mit echten und ein Postbote mit gefälschten Zeugnissen daher, was auch der Arbeitgeber weiss. Der Postbote kriegt den Job aber trotzdem. Der unterlegene Bewerber mit echten Zeugnissen klagt dagegen. Und blitzt ab: Arbeitgeber und Lügenbewerber würden sich so gut verstehen, deshalb seien Voraussetzungen und Einsprüche irrelevant. Der unterlegene Bewerber müsse erstmal beweisen, dass der Lügenbewerber nichts taugt. Vielleicht wären seine Urteile als Richter gar nicht so schlecht, auch wenn er kein Volljurist ist. Er wäre es sowieso de facto spätestens dann, wenn er den Richterjob ausübt.

Oder bei einer Kneipe, an der steht "Eintritt für dunkelhäutige Rassenangehörige verboten". Der Farbige, dem der Eintritt verwehrt wird, klagt und wird abgewiesen: Der Türsteher habe ihn als Weissen bezeichnet und somit sei er gar nicht anfechtungsberechtigt, weil er dadurch ja nicht als farbig gilt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz sei nicht verletzt, schliesslich würden alle Weissen gleichbehandelt und das sei er ja nach Aussagen der Türsteher.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: BGH XII ZR 150/06: Leiblicher Vater hat Null Rechte - von p__ - 11-09-2008, 20:36

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
Smile BGH / Umgangsrecht leiblicher, nicht juristischer Väter Zuschauer 7 7.941 07-11-2016, 10:23
Letzter Beitrag: Zuschauer

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste