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Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangskosten
#4
(20-09-2009, 10:50)p schrieb: Der Umzug der Kindes ist nicht unumkehrbar, aber der Aufwand nun nochmal ein Verfahren ums ABR zu führen ist zu gross und die Erfolgschancen sind zu gering. Vor allem bei einem zweijährigen Kind.

Ihr Betrug könnte sie aber beim Trennungunterhalt teuer zu stehen können. Das ABR hat sie bekommen, weil sie mit deutlich besseren Bedingungen am neuen Wohnort argumentiert hat. Was sie nun getan hat, ist wissentliche und willentliche Schlechterstellung. Argumentiere beim Ehegattenunterhalt, dass sie sich damit selbst absichtlich eine schlechtere Lage gebracht hat, woraus kein Unterhaltsnachteil für dich erwachsen darf, sondern der Unterhalt nach den besseren Bedingungen zu berechnen ist, die sie selber vor Gericht angeführt hat. Da das Kind erst zwei Jahre alt ist, bringt dir das im Moment noch nicht richtig viel, aber beantrage Wegfall des Unterhalts an sie ab dem dritten Geburtstag.

Und dann natürlich die Berücksichtigung Umgangskosten. Das steht aber auf wackeligen Füssen. Beantrage es einfach mal.

Mein Anwalt bei dem ich gelegentlich Beratungsstunden kaufe, meint die Befristung wird nicht durchgehen. In den Richtlinien des OLG FFM steht das die BU-Titel nicht befristet werden dürfen oder so ähnlich. Sie ist jetzt nach BaWü umgezogen (andere Richtlinien?), das Verfahren wird aber anscheinend in FFM weiter (zu Ende) geführt.
Das mit den Umgangskosten könnte hinhauen, meint er, aber nur weil ich so viel verdiene, das sie nach dem Abzug der Umgangskosten nicht zur ARGE muss.
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RE: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangskosten - von FreiHerr - 21-09-2009, 12:51

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