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BGH XII ZR 65/09 : Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen
#1
Wer heute noch Geld hat, bitte vortreten, zur Zwangsenteignung!

Dieser Mann ist in zweiter Ehe verheiratet, ein gemeinsames Kind mit Gattin, ein Kind der Gattin adoptiert.
Die erste Ehe blieb kinderlos, aber die Exe verdient(e) als Putzfrau nur wenig Geld.
Da diese Ehe vor der Unterhaltsrechtsreform geschieden wurde, gilt § 1578b BGB nicht.

Allerdings gilt § 1578b BGB, bei einer fiktiven, auf Lebenszeit geschlossenen, Ehescheidung von seiner jetzigen Gattin.

Demnach erhält die Exe ihren Aufstockungsunterhalt, nach § 1573 BGB, unbefristet und alles was folgt obliegt der Gestaltung des jetzt ehelichen Innenverhältnisses.

Aufgeteilt wird im Dreiteilungsverfahren, nach § 1609 BGB Nr.2 .

Mein Lieblingssatz:
Zitat:Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden.

Pressemitteilung!

Warum nur, kommt niemand der herrschenden Sektierer auf die Idee, den veralteten ersten Satz des § 1353 BGB endlich mal zu löschen?
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BGH XII ZR 65/09 : Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen - von Bluter - 23-11-2009, 21:34

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