04-03-2010, 10:02
OLG Hamm 13 UF 83/09 vom 14.08.2009
Unterhaltspflichtiger mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 € monatlich ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht leistungsfähig
Für den Beklagten kann nur ein Erwerbseinkommen angesetzt werden, das für ihn angesichts seiner Ausbildungs- und Erwerbsbiographie realistisch ist. Es ist nicht realistisch, für den Beklagten auch bei unterstellten zureichenden Erwerbsbemühungen ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 900,- € anzunehmen.
Der Umstand, dass der Beklagte seit August 2008 mit seiner Lebensgefährtin zusammen lebt, rechtfertigt keine Herabsetzung des Selbstbehalts.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...90814.html
Unterhaltspflichtiger mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 € monatlich ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht leistungsfähig
Für den Beklagten kann nur ein Erwerbseinkommen angesetzt werden, das für ihn angesichts seiner Ausbildungs- und Erwerbsbiographie realistisch ist. Es ist nicht realistisch, für den Beklagten auch bei unterstellten zureichenden Erwerbsbemühungen ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 900,- € anzunehmen.
Der Umstand, dass der Beklagte seit August 2008 mit seiner Lebensgefährtin zusammen lebt, rechtfertigt keine Herabsetzung des Selbstbehalts.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...90814.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.