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BGH am 16.12. zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes
#43
@p, starbucky

Absolut richtig.

@starbucky

Schon jetzt wird ein Teil deines Kindesunterhaltes für die Deckung der Sozialhilfekosten für die Frau verwendet, mit der du nicht verheiratet warst. Bezüglich UNterhalt für deine Ex bezüglich Aktivitäten der Behörde brauchst du keine Sorge haben. Selbst wenn sie selbst irgendwann auf die Idee kommt, eine Klage anzustrengen, wird es schwer, dein SOhn geht ja bald in die Schule. Sie kann arbeiten gehen. Der Staat hat sich was anderes ausgedacht, um wirkungsvoller Geld zu bekommen. Ich hätte eher bammel, daß die nachträglich irgendwelche Kosten für Kindergarten eintreiben wollen, bzw. anderweitige Kostendie die DT nicht mehr abdeckt. Das kann aber meines Wissens nur von der Frau selbst ausgehen. Meines Erachtens merkt die Momentan auch auf ihrer HartzIV Abrechnung, daß das Kindergeld abgezogen wird, weil sie ja Unterhalt von dir bekommt. Ich glaube daher, - jedenfalls wars so bei mir - daß der Ex momentan relativ wurscht ist, wie viel du zahlst, nur dem Amt eben nicht.

@ Nur der Kindesunterhalt ... das ist gut..

Das habe ich mir vor 8 Jahren auch gedacht. Da schrieb mich die Behörde an, wenn ich mit meiner Freundin nicht zusammenlebe, sei ich zu 250 Deutsche Mark Kindesunterhalt verpflichtet. 125 Euro, dacht ich mir, daß ist wirklich vertretbar und ich könnte mir eine Trennung leisten. Zudem bin ich ja nicht verheiratet.
Nun merke ich aber, daß ich keine Rechte habe, und das inzwischen gerechnet sich der Unterhalt verdreifacht hat. Ja, denn heute soll ich nicht 125 Euro, sondern 272 Euro zahlen + sonstige Kosten, die plötzlich nicht mehr in der DT enthalten sind, sondern Sonderbedarf sind. So kann es durchaus 375 nur an KU betragen. Dazu kommt, daß immer häufiger willkürlich man hochgestuft wird in der DT inzwischen, wenn man nur Eine Empfängerin zu versorgen hat etc.
Und unverheiratete werden immer mehr Verheirateten gleichgestellt. SO folgen aus einem Sexbetrug der Frau ggü. einem Unverheirateten Mann inzwischen quasi die gleichen UNterhaltsrechtlichen Folgen für ihn, wie für einen Verheirateten. Das heisst also: War früher zum Abzocken für die Frau nur die Heirat mit mind einem Kind wirklich lukrativ, reicht heute ein schneller xxxx mit einer Alkoholleiche am Straßenrand, der sich dagegen noch nicht mal wehren kann. Dem Mann werden aber weiterhin das ABR verweigert, der Vater hat noch nicht mal gemeinsames Sorgerecht.Wenn er es haben möchte, wird er sicherlich klagen müssen, und das ist genau daß, was die Herrschaften wollen. Noch mehr bluten für den Vater, der dann nach einem Jahrelangen Rechtsstreit sicherlich gewinnt - und dann trotzdem seinen Umgang nicht durchsetzen kann.
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RE: BGH am 16.12. zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes - von Vater - 19-12-2009, 01:42

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