Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
unterhaltsschulden bei der mutter einfordern?
#5
(08-02-2010, 13:45)beppo schrieb: Eine Mutter darf durchaus stillschweigend darauf verzichten irgendetwas zu fordern.
Zumindest solange sie dann nicht zu irgendeiner Behörde geht und das Geld stattdessen von denen fordert.
Und solange sie nichts fordert laufen auch keine Schulden auf.

Sie kann aber nicht einfach sagen, "Ich verzichte auf KU" weil der U ja gar nicht für sie ist, sondern für das Kind.

Sie kann aber sagen: "Ich halten dem Vater alle KU-Forderungen vom Hals und trete selbst dafür ein!"
Wohl gemerkt heißt auch hier "ich" dass sie nicht ersatzweise zu einer Behörde laufen kann.

mutti 1 arbeitet (wenn auch nicht gerade viel...) und hat somit keinen anspruch auf leistungen von irgendeiner behörde. mutti 2 ist hartz4 empfängerin, lässt sich auch hin und wieder neu berechnen, aber sie geht nicht zum jugendamt oder sonstigen behörden um die restsumme einzufordern, sie akzeptiert einfach das, was sie von meinem mann überwiesen bekommt.
ja wir kommen der sache schon näher... richtig, die mutter verzichtet auf geld, welches dem kind zusteht.
wenn das kind dann aber 18 wird, findet ja ein forderungsübergang von der mutter auf das kind statt, dann muss das kind selbst die restsumme einfordern (sofern es darauf besteht). dann stellt sich schon die frage ob dann nicht die mutter diejenige ist, die den restbetrag an das kind bezahlen müsste?? schliesslich war sie auch diejenige, die im namen des kindes verzichtete.
oder gibt es dann keinen restbetrag, so wie bluter schreibt?
(08-02-2010, 14:37)Bluter schrieb: Solange bei Mutti 2 nicht irgendwas tituliert wurde, laufen keine Unterhaltsschulden auf. Das Gleiche gilt für Mutti 1.
bei mutti 1 gibt es ein scheidungsurteil von 1995, in dem auch die summe des ehegattenunterhaltes und des kindesunterhaltes benannt ist. ehegattenunterhalt wurde aber noch nie bezahlt, gehe davon aus, dass dieser auch nicht mehr eingefordert werden kann, da nie etwas gefordert wurde, hoffentlich inzwischen verwirkt?? unterhalt für das kind wurde erst ca. 1999 bezahlt, wie gesagt, nichtmal die hälfte der summe im scheidungsurteil und alles auf freiwilliger basis, mutti forderte nichts.
mutti 2 hat keinen anspruch auf ehegattenunterhalt, da sie nicht verheiratet waren. es gibt einen alten titel für das kind. exes anwältin wollte 2007 den kindesunterhalt neu titulieren lassen, da das kind in eine neue altersstufe kam. unsere anwältin wendete das ab, mit der begründung, dass ich schwanger wäre und somit der titel sowieso gleich wieder geändert werden müsste wenn unser kind geboren wird.
dann folgte seitens exes anwältin eine neuberechnung für den kindesunterhalt, in die unser kind dann auch gleich miteinbezogen wurde. aber ein neuer titel wurde dann nicht mehr erstellt. ist das jetzt gut oder schlecht????

(08-02-2010, 14:37)Bluter schrieb: Meine Bank gab mir vor zwei Jahren die Auskunft, Kontoauszüge noch bis zu 7 Jahre rückwirkend ausstellen zu können (natürlich gegen Gebühr).
Ich selbst habe noch so ziemlich alle meine Kontoauszüge aus den vergangenen 20 Jahren.
Wenn ich das richtig verstanden hatte, muss die Gläubigerin alle drei Jahre fortlaufend offene Unterhalte neu geltend machen, nur dann gelten die 30 Jahre Verjährungsfrist, für den entsprechenden Zeitraum.
naja... falls die exen ihre kontoauszüge nicht jahrelang aufgehoben haben, könnte das schon von vorteil sein, mindestens mal für alle zahlungen, die vor über 7 jahren getätigt wurden...
ich hoffe mal das mit der verjährungsfrist stimmt so wie du es schreibst, hoffe eben, dass wir nicht irgendwann den kompletten restbetrag nachbezahlen sollen....
(08-02-2010, 15:12)p schrieb: Eine vertraglich vereinbarte Freistellung von Unterhaltsansprüchen zwischen den Eltern ist problemlos möglich. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der freistellende Unterhaltspflichtige Sozialleistungen beantragt. Dann löst sich so ein Vertrag in Rauch auf.

Der Vertrag stellt eine Erfüllungsübernahme dar, aus dem sich ein Befreiungsanspruch gründet (§§ 267, 362 BGB). Wird aber nicht mehr erfüllt, so endet auch der Befreiungsanspruch.

Bestätigendes Musterurteil in der Urteilssammlung.
ist wohl besser dieses thema nicht anzusprechen ...schlafende hunde soll man nicht wecken. klar wäre es für uns entspannter, wenn wir das schriftlich hätten, dass es ewig so weiterläuft, aber ich denke dieses thema anzuschneiden würde eher zum gegenteil führen.
in 4 jahren wird das älteste kind 18 und mein mann hat vor den unterhalt dann sang- und klanglos komplett einzustellen, zumindest falls das kind sein eigenes geld verdient (ausbildung) oder wenn es meint der nächste hartz4 empfänger zu werden. falls es weiter zur schule gehen sollte, wird es auch weiterhin unterstützt.
achso, danke übrigens schonmal für eure antworten.
wenn alle das täten, was sie mich könnten, käme ich nie zum sitzen
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: unterhaltsschulden bei der mutter einfordern? - von stafford - 09-02-2010, 16:59

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Unterhalt von der Ehefrau noch während der Ehe einfordern... Gerrie_van_boven 27 10.881 19-09-2020, 11:13
Letzter Beitrag: Gerrie_van_boven

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste