Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten
#6
Zitat:Der Gläubiger hat unwidersprochen dargelegt, in welchen Zeiträumen der Schuldner keinen Unterhalt gezahlt und keinerlei Bemühungen um bezahlte Arbeit unternommen und nachgewiesen hat, und sich zur Glaubhaftmachung auf die gegen den Schuldner geführten Strafverfahren bezogen. Dass der Schuldner sich nicht einmal bei der zuständigen Behörde als arbeitsuchend gemeldet hat, steht ebenfalls außer Streit. Auf dieser tatsächlichen Grundlage haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen des Straftatbestandes des § 170 StGB geprüft und bejaht.
Danach hatte sich der InsolvenzSchuldner eines Vergehens im Sinne des § 170 StGB rechtswidrig und vorsätzlich strafbar gemacht!

Das § 170 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 BGB ist und auch die Unterhaltsvorschusskasse vor finanziellen Nachteilen schützen soll, hätte ich dem Schuldner auch sagen können.
Folgerichtig bleiben die geschuldeten Unterhaltsvorschüsse im Insolvenzverfahren außen vor.

Ich verstehe Deine Probleme nicht, p!
Im Strafverfahren war doch alles unbestritten, mithin auch der Vorsatz!

Problematisch dagegen wäre es, wenn man den Schuldner nach 170 StGB verurteilt hätte, weil er seinen Verpflichtungen zur Beseitigung seiner Leistungsunfähigkeit nicht hinreichend nachgekommen wäre,
der Tatbestand also nicht UNBESTRITTEN ist, weil der Schuldner bspw. behauptet, er habe sich ausreichend beworden, die Nachweise aber zu erbringen er -leider- nicht mehr in der Lage sei .....
Oder weil der Schuldner behauptet, auch bei ausreichenden Bewerbungen hätte er wegen seiner Erwerbsbiografie, seines Alters oder wegen der Arbeitsmarktsituation sowieso keine angemessene Arbeit finden können ....
Dann wäre nämlich tatsächlich zweifelhaft, ob er die Nichtbeseitigung seiner Leistungsunfähigkeit vorsätzlich i.S. von dolus eventualis (=Eventualvorsatz), der hier ausreicht, unterlassen hat.

Wer zu recht nach § 170 StGB verdonnert wurde, kann doch nicht erwarten, dass sich die wegen strafbarer Unterlassung nicht geleisteten Unterhaltsforderungen in einem Insolvenzverfahren erledigen würden Exclamation

p schrieb:Eine Verurteilung nach §170 kann man mit viel Rechtsbeugung vielleicht pauschalisierend als unerlaubte Handlung hindrehen, aber die Vorsätzlichkeit keineswegs, zumal sie bei §170 vollkommen irrelevant ist. Die Vorsätzlichkeit wurde auch im Urteil nicht geprüft, darüber steht nirgends etwas in der Begründung.
Die Unterhaltspflichtverletzung ist eine Straftat!
Wer sich strafbar macht, begeht immer eine unerlaubte Handlung.
Sonst wäre er nicht strafbar, weil die Rechtswidrigkeit entfiele.
Die Frage ist, ob jede Straftat als unerlaubte Handlung die Rechtsfolge nach § 823 BGB auslöst: natürlich nicht!
Denn nicht jede Straftat führt zu Schadenersatzansprüchen!
Deswegen formuliert 823 BGB: "Schutzgesetz".
Hier brauchte der BGH den Vorsatz auch nicht mehr zu prüfen - er stand unbestritten fest! Aber er geht trotzdem darauf ein, indem er auf die Unbestrittenheit verweist.

Was ich nicht verstehe ist Dein Hinweis, dass die Vorsätzlichkeit bei 170 StGB vollkommen irrelevant ist?

§ 823 Abs. 2 BGB: "Die gleiche Verpflichtung [nämlich Schadensersatz zu leisten] trifft denjenigen ... (welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt)" S. 2: "Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich [gemeint ist der subjektive Tatbestand, also der VORSATZ!), so tritt die Ersatzpflicht nur ...( bei Verschulden ein)."

Das trifft für 170 StGB aber nicht zu, weil auch 170 StGB genau wie 823 BGB Eventualvorsatz erfordert.

Was der BGH hier geurteilt hat ist also o.k.!

Ob's gut für uns Väter ist, ist eine andere Sache.
Denn § 170 StGB gehört in die Tonne!
Beide Elternteile schulden im Rahmen ihrer Sorge die Erziehung!
Und wenn der Staat die Kinder von vornherein den Müttern überantwortet, dann soll er auch bei Geldmangel dafür sorgen, dass die KM finanziell zurecht kommt. Wenn ich im Rahmen eines Wechselmodells mein Kind bei mir habe, will ich gerne dafür aufkommen.

Aber Unterhalt ohne Sorgerecht ist Unrecht: kein Sorgerecht - kein Unterhalt! Basta.

Ibykus

Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten - von Ibykus - 23-10-2010, 10:22

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste