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BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten
#7
Ich glaube, da verhedderst du dich. Wir hatten diese Diskussion irgendwann auch schon einmal. §170 StGB erfordert keinen Vorsatz im Sinne der späteren versagten Restschuldbefreiung und bedingt auch keinen. Es wurden Leute genauso verurteilt, die nachweislich im Glauben waren, richtig zu handeln: 900 EUR verdient, ist ja der Selbstbehalt, und trotzdem verurteilt. Dann kommt der fette Richter und trompetet was vom "letzten Hemd", das mit dem armen Kindelein zu teilen wäre. Sankt Martin in der Justiz. §823 BGB ist der generelle Schadenersatzparagraf: Wer was kaputtmacht, muss es ersetzen, einfach gesagt.

Der Eventualvorsatz hilft hier nicht weiter. Dieser Begriff ist eine typische Juristenidee, in einfach alles hineingeworfen wird, was man gerne bestrafen möchte aber eben kein tatsächlicher Vorsatz für die Tat bestand. Du wirst ja wahrscheinlich die vielfältigen Konstruktionen kennen, mit denen man das hinbiegt, Möglichkeitstheorie, Wahrscheinlichkeitstheorie, Gleichgültigkeitstheorie, Vermeidungstheorie und so weiter. Mit dem Insolvenzrecht hat das nichts zu tun. Alle Schulden werden mit Eventualvorsatz gemacht, wenn das ziehen würde, dürfte es niemals eine Restschuldbefreiung geben.
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RE: BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten - von p__ - 23-10-2010, 12:51

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