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BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten
#9
Der damals noch § 170b StGB wurde ja wegen Vereinbarkeit mit dem GG überprüft. BVerfG 1 BvL 25/77 vom 17. Januar 1979.

Interessant übrigens, dass damals eine Mutter verurteilt wurde. Dodgy
Man sieht sehr schön, dass das damals noch möglich war und im Laufe der Zeit die Unterhaltspflicht immer nur dem Vater aufgebürdet wurde.

Auf der Suche nach dem damaligen Beschluss bin ich auf eine schweizer Seite gestoßen, die diesen Beschluss erläutert.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050142.html

Für mich persönlich interessant daraus:
Der Bundesminister der Justiz geht davon aus, daß durch § 170b StGB nicht die bloße Gläubiger-Schuldner-Beziehung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem geschützt werde, sondern die Bewahrung des Unterhaltsberechtigten vor Existenzgefährdung.

Daraus ableitend würde ich behaupten, dass ein (Bar)Unterhaltsknecht immer wieder darauf bestehen sollte, durch Erziehung und Betreuung die Existenz des (unterhalt)-berechtigten Kindes zu gewährleisten.

Ansätze dazu gibt es ja bereits.
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3513

Leider aber wird dieses durch umgangsboykottierende Mütter und deren Helferindustrie immer wieder torpediert. Sad
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RE: BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten - von blue - 23-10-2010, 17:25

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