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Klage wegen Schulrecht
#31
Beispiel Niedersachsen:

Zitat:1. Regelfall „Gemeinsame Sorge“
Von verheirateten Eltern wird das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nicht miteinander verheiratete Eltern in öffentlich beurkundeten Sorgeerklärungen nach §§ 1626 a, 1626 d BGB erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung wird die Personensorge grundsätzlich weiter von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt.
Die Personensorge wird ebenfalls gemeinsam ausgeübt für ein Kind, dessen allein sorgeberechtigter Elternteil wieder geheiratet hat und das von seinem Stiefvater oder seiner Stiefmutter adoptiert wurde oder für ein Kind, das von einem Ehepaar als Kind angenommen (adoptiert) wurde.

In diesen Fällen ergibt sich zusammenfassend, dass die Sorgeberechtigten alle Rechtshandlungen gegenüber der Schule und der Schulbehörde gemeinsam wahrnehmen müssen. Es bedeutet aber auch, dass Adressat schulischer Schreiben und Verfügungen beide Erziehungsberechtigten sind.

Quelle: Landesschulbehörde Niedersachsen, Rundverfügung: Personensorge

Die Hervorhebungen wurden vom Verfasser vorgenommen.

Der Text gibt keinen Raum für Interpretationen gegen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, für den Fall dass die Eltern getrennte Wohnsitze haben.
Elterliche Trennungen und Scheidungen sind hierin bereits berücksichtigt. Dies würdigend, ein Getrenntleben der Eltern als Normalität zu behandeln.

Auch ist nicht die Rede davon, dass es darauf ankäme in welchem Haushalt das Kind überwiegend oder allein seinen Lebensmittelpunkt hat.

Adressat sind die Inhaber der Personensorge. Die Schule hat sich gemäß § 55 NSchG zu verhalten und nicht allein zu "unterrichten", zu "informieren", sondern mit ihnen gemeinsam im "Dialog" zu stehen und zu "bewältigen".
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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