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Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften
#1
Guten Tag,

ich habe folgendes bei der Stadt Bochum entdeckt - die Frage die sich anschließt ist, ob es tatsächlich so ist, daß bei Einrichtung einer Amtsvormundschaft die elterliche Sorge an das Amt übertragen wird. Dies würde ja bedeuten, daß ich mich in Sachen Umgang an das JA wenden muß, nicht an die Mutter, welche ja unfähig ist, die Rechte des Kindes wahrzunehmen..

http://www.bochum.de/C125708500379A31/vw...N917BOLDDE


Unter Amtsvormundschaft versteht man die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormunds durch die Behörde Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen. Sie tritt dort an die Stelle der elterlichen Sorge, wo Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten.

Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz. Gleichzeitig ist sie damit auch Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes. Prinzipiell hat der Amtsvormund dieselben Aufgaben wie die Eltern:
Er muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (§ 1793 BGB).

Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und den bestellten Amtsvormundschaften:

* Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen Amtsvormundschaft in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist (§ 1791 c BGB). Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren.

* Die bestellte Amtsvormundschaft (§ 1791 b BGB) wird durch eine Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts begründet. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Das Jugendamt soll hier zunehmend den im Kinder- und Jugendhilferecht begründeten Wechsel zum "Anwalt des Kindes" vollziehen.

Bei der Ergänzungspflegschaft werden dem Jugendamt nur Teile der elterlichen Sorge übertragen, zum Beispiel das Recht der Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheits- und Vermögenssorge (§ 1909 BGB). Der Ergänzungspfleger nimmt also nur in den ihm übertragenen Wirkungskreisen die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen wahr. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Sorge verbleiben bei den Eltern.

Amtsvormundschaft und Ergänzungspfleger unterstehen der gerichtlichen Aufsicht und müssen dem zuständigen Gericht regelmäßig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mündel berichten.
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Nachrichten in diesem Thema
Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 13-01-2011, 07:37
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 13-01-2011, 20:07
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 15-01-2011, 00:19
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 17-01-2011, 20:39
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von blue - 17-01-2011, 17:26
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Dzombo - 17-01-2011, 19:40
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von blue - 18-01-2011, 13:03
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Dzombo - 18-01-2011, 12:13
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von karlma - 18-01-2011, 13:02
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Dzombo - 18-01-2011, 14:14
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Dzombo - 18-01-2011, 16:54
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 20-01-2011, 19:21
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Dzombo - 21-01-2011, 06:30
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 21-01-2011, 18:10

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