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S 11 SB 555/11 Ein brandneuer Fall, diesmal vor dem Sozialgericht.
#43
Auch hier gibt es ein Update.

Zunächst hat das Sozialgericht Augsburg meine Klage verworfen, weil das Geld für den von mir beantragten Gutachter nicht rechtzeitig eingegangen ist.

Darauf hin bin ich in Berufung gegangen und heute habe ich folgendes Schreiben des Landessozialgerichtes auf meinem PC.

Zitat:Az.: L 16 SB 161/13

4.12.2013

Beweisanordnung

in dem Rechtsstreit

Camper./.Freistaat Bayern v.d.d. ZBFS Bayreuth

wird Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens gem §§ 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4, 109 SGG über
Camper
Zum ärztlichen Sachverständigen wird
Dr. med O.B. Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für psych. Erkrankungen Ortenau in Z. a. H.

auf psychiatrischem Fachgebiet ernannt. (§ 118 Abs. 1 SGG, §§ 404 ff ZPO)

Der Beurteilung zugrunde zu legen sind für die Zeit ab 01.01.2009 die seit dem Inkrafttreten am 01.01.2009 mehrfach geänderten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", für die Zeit bis 31.12.2008 die "Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (letzte Fassung von 2008)

Herausgeber der VMG und der AP ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstr. 49, 10117 Berlin. Die VMG können auch unter der Internetadresse http://www.bmas.de/DE/Service/Publikatio...gkeit.html herunter geladen werden.

Das Gutachten ist nach ambulanter Untersuchung zu folgenden Fragen zu erstatten.

Welche Behinderungen liegen vor?

Behinderung ist jeder körperliche, geistige und seelische Zustand der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

1. Ist in den für den Bescheid vom 28.10.2003 (Bl. 33 SchwbA) maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung im Sinn einer Besserung/ Verschimmerung eingetreten?

Wenn ja: Seit wann und worin besteht die wesentliche Änderung?

2.Welche Behinderungen liegen vor

Behinderung ist jeder körperliche, geistige und seelische Zustand der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

3. Wie hoch ist der Grad der Behinderung (GdB) seit 31.05.2011 (Neufeststellungsantrag; Bl 228 SchwbA)

a. für jede einzelne Behinderung
b. für die Behinderung insgesamt
ggf nach Zeiträumen gestaffelt

4. Ist eine Begutachtung auf anderem Fachgebiet erforderlich? Wenn ja, auf welchem medizinischen Fachgebiet.

Der Inhalt der übersandten Akten, insbesondere der darin enthaltenen ärtzlichen Gutachten, Befundberichte und anderen medizinischen Äußerungen ist, soweit erforderlich, eingehend zu würdigen.

Das Gutachten ist dem Gericht einfach zu übersenden.

Die Berichterstatterin des 16. Senats

H.

Richterin am Bayer. Landessozialgericht.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: S 11 SB 555/11 Ein brandneuer Fall, diesmal vor dem Sozialgericht. - von Camper1955 - 19-12-2013, 22:44

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