(29-02-2012, 15:45)sorglos schrieb: (...)Habe ich so nirgends behauptet.
Moment mal - man muss schon differenzieren. Ich habe niemals gesagt, dass man immer das Unterhaltsmaximum titulieren soll - wenn sich eine klare unterhaltsrechtliche Argumentation für eine Mangelfall-Titulierung ergibt, sollte man die schon nutzen. Dann dient der Titel als einfácher Schutz vor überzogenen Gierigkeiten z.B. in der Vergangenheit wie oben. Nach den Umständen des Einzelfalles ist es stets für einen Vater leichter, wieder aus den Krallen der ARGEn-Behörden zu kommen, wenn ein niedrigerer Unterhalt angemessen tituliert ist.
(...)
Im Bereich von Mangel und Bedürftigkeit sehe ich in Titulierung und Zahlung des gesetzlichen Mindest-KU eine gute Möglichkeit,
- beim JC Ansprüche nach SGB II geltend machen,
- Aufforderungen zur Titelabänderung entgegentreten und
- Willkür-Berechnungen eines nach OLG-Richtlinien entscheidenden FG entgehen zu können.
Alles, was vom gesetzlichen KU abweicht, das erhöht mE die Gefahr, beim FG und/oder beim SG zu landen.
Absolute Sicherheit gibt es natürlich nirgends, nur Reduzierung von Risiken.