27-12-2013, 16:59
(27-12-2013, 16:13)raid schrieb: Als Barunterhaltspflichtiger ist man verpflichtet Unterhalt zu bezahlen, ob man will oder nicht. Kann man dieser Pflicht nicht nachkommen, ist man verpflichtet einer erhöhten Erwerbsobliegenheit nachzukommen.
Sorry, das ist schwurbel, zusammengeworfene Schlagworte. Hier gehts um juristische Definitionen. Im älteren Beitrag habe ich das bereits angerissen.
Pflichtwidrigkeit ist die Verletzung einer des Handelns obliegenden Pflicht durch Tun oder Unterlassen. Diese Zuwiderhandlung einer konkreten Pflicht ist bereits dann erfüllt, wenn Unterhaltsschulden entstanden sind. Schulden sind unerfüllte Verpflichtungen. Man kommt da auch nicht heraus, wenn man nachträglich eine Leistungsunfähigkeit beweisen könnte. Dann hätte man die Pflicht gehabt, eine Abänderung der Schuldtitel herbeizuführen.
Eine Verurteilung nach §170 StGB hat es bisher erleichtert, dem Schuldner die Restschuldbefreiiung zu versagen. Nun erleichtert bereits die blosse Existenz von Unterhaltssschulden ohne besondere Prüfung die Ablehnung. So steht es auch in der Begründung, aus der ich in #44 zitiert habe. Weiterhin erfasst das jetzt auch alle anderen Unterhaltsschulden, während bisher vorrangig Kindesunterhalt im Vordergrund stand.
Auf eine Insolvenz im Inland und einen "Neustart" braucht man also nicht mehr zu hoffen. Vielmehr sollte man sich mit den Schulden einrichten und genau das tun, was den Reformern, einer aus dem Parlament geflogenen Partei, am meisten gestört hat. Die Mechnik der Reform verursacht exakt die negativen Effekte, die sie nach aussen hin bekämpfen wollte.