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Definition Besuchsrecht
#12
(16-04-2012, 23:20)IPAD schrieb: Zur Info:
Die Mami will sich sicher gern um die Fahrten drücken, traut sich aber nicht, da wir dies gerichtlich vereinbarten. Sie hat den räumlichen Abstand geschaffen, daher musste sie hier einlenken.
IPAD schrieb:Problem ist die jeweilige Fahrtzeit von 2 Stunden. Mutti will das Kind nämlich, wenn sie fährt, entsprechend zwei Std. früher abholen, so dass sie um 17 Uhr zuhause wäre.

Fährst Du, dann musst Du Dein Kind SA um 10:00h bei der KM abholen und SO um 17:00h bei der KM wieder abliefern.

Fährt sie, dann muss Dein Kind SA um 10:00h bei Dir abgeliefert und SO um 17:00h wieder abgeholt werden.

Wenn das Gericht diesem Vergleich beigetreten ist und (nach neuem Recht) den Passus d. § 89 II FamFG aufgenommen hat, dann läßt sich der Vergleich wie jeder andere gerichtliche Beschluss auch mit Zwangsmitteln (Ordnungsgeld) durchsetzen.
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Definition Besuchsrecht - von IPAD - 16-04-2012, 12:27
RE: Definition Besuchsrecht - von Nappo - 16-04-2012, 12:38
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