03-09-2014, 13:31
(03-09-2014, 13:08)tumi schrieb: Bringt es was, wenn ich Akteneinsicht beantrage um mich auf eine Sozialklage vorzubereiten?
Und warum ist die Einrede Unwirksam?
Es müsste ja eigentlich erstmal reichen, sich auf die bisher zugestellten Schriftstücke des JC zu beziehen.
Die Einrede ist nur gegenüber dem Bescheid unwirksam. Der Rückforderungsbescheid ist wohl rechtmässig, kann aber m. E. nicht in ein Vollstreckungsverfahren münden, weil das Kind eben noch nicht volljährig ist (So jedenfalls das BSG in B 14 AS 153/10 R, Randziffer 45 ff). Vorher lässt sich das Vermögen des Kindes zu diesem Zeitpunkt ja gar nicht feststellen und das BVerfG will seit den 80ern nicht mehr, das die Kuckuckskleber den Kindern ihren Lolly oder das Dreirad wegnehmen.
Das hier dürfte ja wohl zutreffen:
Zitat:Sollte - wie vorliegend - der Schuldner bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht volljährig sein, ist der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst rechtmäßig. Dies entspricht der § 1629a BGB zugrunde liegenden unbeschränkten Haftung des Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit[..]Soweit aber bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides.
Insofern müsste das JC den Bescheid noch 2 oder 3 Jahre ohne weitere Maßnahmen wegheften müssen(die Tochter war 15?).
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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