(18-01-2013, 17:11)cappucino31 schrieb: Hallo, was haltet ihr von folgenden punkt.
4. Der Unterhaltsschuldner wird alle 24 Monate vom gesetzlichen Vertreter überprüft, beginnend ab Ausstellungsdatum dieser Urkunde. Verletzt der gesetzliche Vertreter dagegen, verliert der Titel seine Gültigkeit . Es erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Unterhaltsschuld.
Für wie blöd hältst Du eigentlich die JAs?
(18-01-2013, 17:11)cappucino31 schrieb: Ich möchte einfach eine direkte begrenzung umgehen ( Dem Jugendamt ; Mutter argumente nehmen) und ein wenig tricksen. Den schein wahren,das es mir nur um die berechtigte forderung meines kindes geht.....aber eigentlich um eine begrenzung mit 18 jahren !!!!
Die 3 Überprüfung wäre genau mit 18 jahren....
Sorry, aber mir reicht es langsam:
Du bist auf die wesentlichen Sachen hingewiesen worden.
Wenn Du jetzt immer noch glaubst, für Dich würde das alles nicht gelten, so sei Dir das unbenommen.
Aber ich werde mich aus Deinem Fall ausklinken, da Du anscheinend unbelehrbar bist.
Simon II