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Mitwirkungspflicht der Mutter beim Ermitteln des Vaters bei Samenspende
#10
Wie ich dem Beitrag eines 123recht-Juristen entnehmen konnte, hat das VG in Freiburg zumindest auf der Kostenseite ein wenig zur Dämpfung beigetragen. Es hat nämlich für diesen Fall eine Sprungrevision zugelassen.

Damit ist natürlich die Frage der Kostenübernahme für ein auf diesem Weg gezeugtes Kind keinesfalls vom Tisch, auch wenn es Mutter und Kind egal sein dürften welche Dritte am Ende die Rechnungen begleichen. Das geht aber meines Wissens stramm nach dem Motto "Privat vor Staat".
Und wenn nun bei Oma und Opa nicht viel oder nichts zu holen ist, dann soll die emanzipierte, moderne und frei entscheidende Frau mal schön und so weit wie möglich den Bedarf des Kindes mit eigener Hände Arbeit decken. Arbeit gibt es für Frauen schließlich mehr als genug, z.B. in Frauenhäusern, kommunalen Gleichstellungsbüros, oder in der parlamentarischen Arbeit, bei einer unserer Blockparteien.

Zur Frage was die Gutste geritten hatte, überhaupt Leistungen aus dem UVG zu fordern:
Zitat:Auch in Fällen, in denen der biologische Vater unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes sei, gewähre der Staat solche Unterhaltsausfallleistungen. Zudem erhielten auch Kinder Unterhaltsausfallleistungen, deren Väter wirtschaftlich nicht leistungsfähig und daher auch nicht unterhaltsverpflichtet wären. Auch in diesen Fälle bestehe keine Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem anderen Elternteil.
Ist das so?
Wenn ich in diesem Forum unterwegs bin, stolpere ich zumindest immer dann über einen § 170 StGB, wenn der Vater bekannt ist und ist er es (noch) nicht (MfG, an LD), dann steht nach Fingerzeig durch die Mutter eine Vaterschaftsfeststellung an. Auch bin ich bisher davon ausgegangen, dass sich Unterhaltsschulden zumindest dann aufhäufen, wenn der dazu Verpflichtete immer mal wieder an diese seine 'ureigenste und erste väterliche Pflicht' erinnert wird.
Interessant lediglich die geäußerte pauschale Vermutung, dass "keine Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem anderen Elternteil" bestehe.
Wenn wahr, erkenne ich keinen Grund, weiterhin kostenintensive sog. Beistände und andere Inkasso-Beauftragte mit solchen Dingen zu beschäftigen.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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RE: Mitwirkungspflicht der Mutter beim Ermitteln des Vaters bei Samenspende - von Bluter - 19-05-2013, 11:08

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