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Verjährung der JA als Rechtsnachfolger– Ansprüche
#4
Normalerweise verjähren titulierte Ansprüche nach 30 Jahren ! Es ergibt sich hier ein Sonderfall in Sachen Unterhalt :


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Auszug :

2. Titulierte Unterhaltsrückstände

Wurde dagegen vor Ablauf der Verjährung nach § 195 BGB der Unterhaltsrückstand tituliert mittels

gerichtlichen Beschluss (§ 197 Abs.1 Ziff.3 BGB)
vollstreckbaren (gerichtlichen oder notariellen) Vergleich (§ 197 Abs.1 Ziff. 4 BGB)
JUGENDAMTSURKUNDE ( (§ 197 Abs.1 Ziff. 4 BGB),

so verjähren diese Unterhaltsrückstände erst nach 30 Jahren.


3. Titulierte künftige Unterhaltsansprüche

Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Unterhaltstitels für die Zukunft titulierten Unterhaltsansprüche sind nicht für die nächsten 30 Jahre vollstreckbar. Obwohl eine Titulierung stattgefunden hat, bestimmt die Sonderregelung nach § 197 Abs.2 BGB, dass titulierte künftige Unterhaltsansprüche genauso wie nicht titulierte Unterhaltsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Diese Vorschrift wird in der Praxis häufig übersehen.

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Das heißt wohl auch, dass es die Hyänden vom JA

1. Einfach mal bei Dir versuchen und
2. Es vielleicht selbst nicht besser wissen.

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Du machst also bitte Folgendes :

Sehr geehrte Damen und Herren, (wegen mir kannst Du auch eine andere Anrede nehmen ;-)

bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom ...... erkläre ich hiermit die
EINREDE DER VERJÄHRUNG

Hilfsweise bezugnehmend auf § ...... (siehe oben)

Mit freundlichen Grüßen

(Tralalala der jetzt nen Sekt aufmacht)


Dann sollen die erst mal kommen...... Immer Denen den Ball zu spielen! Ich bin gespannt was sie schreiben und wir werden es hoffentlich erfahren ;-)
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RE: Verjährung der JA als Rechtsnachfolger– Ansprüche - von Nappo - 27-05-2013, 20:18

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