31-08-2013, 12:37
(30-08-2013, 22:02)iglu schrieb: Ich weiß aus dem Sozialgerichtsgesetz, dass die Beschwerdefristen immer 3 Tage(Postweg) länger sind als grundsätzlich festgelegt.
Und das steht wo?
Ich kenne nur § 173 SGG:
Zitat:Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.