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Doppelwohnsitz
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Guckst Du §§ 17 (3) und 22 (2) MeldFortG vom 3. Mai 2013.

3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter
16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die
Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren
Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland
geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine
andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter auf-
genommen werden. Ist für eine volljährige Person ein
Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt
bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmel-
dung.

(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
ist die vorwiegend benutzte
Wohnung der Personensor-
geberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwoh-
nung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von
dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt
wird.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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Nachrichten in diesem Thema
Doppelwohnsitz - von Jessy - 06-09-2013, 12:13
RE: Doppelwohnsitz - von wackelpudding - 06-09-2013, 15:08
RE: Doppelwohnsitz - von Jessy - 06-09-2013, 18:23

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