25-09-2013, 11:05
(25-09-2013, 10:35)p schrieb: Auskunft muss der Vater geben, andernsfalls wird das Zwangsgeld bei ihm fällig und eingetrieben - auch per Pfändung
Die Schenkung gilt als Vermögen, die Erträge daraus als Einkommen. Es spielt keine Rolle, dass der Vater das Geld erst nach der Unterbringung erhalten hat.
Guten Morgen,
besten Dank für den Beitrag.
In dem Auskunftsbogen werden auch Angaben über die Kinder vom Vater verlangt, d.h. Name, Adresse und Arbeitgeber bzw. dessen Einkommen. Dies würde einen bereits erwachsenen Sohn von ihm betreffen. Muss der Vater hier auch Auskunft über seine anderen Kinder geben, selbst wenn er es nicht kann oder will? Kann der Sohn auch herangezogen werden zwecks Zahlung? Was passiert eigentlich, wenn der Vater das Geschenk an diesen erwachsenen Sohn überträgt? Es hätte ja dann kein Vermögen mehr, müsste er diese Übertragung dann dennoch in der Auskunft angeben? Wenn ja, müsste dann der beschenkte Sohn in diesem Fall für die Kosten der Unterbringung bzw. den Mindesunterhalt aufkommen?