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Ausgleichswert nach §18 VersAuslG
#1
Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Der Ehezeitanteil der o.g. Versicherung beläuft sich zum Ehezeitende 30.09.2013 auf 538,35€. der Ausgleichswert beträgt 269,19€.(korrespondierende Kapitalwerte)
Da der Ausgleichswert im Sinne des Paragraphen 18 Versorgungsausgleich geringfügig ist, ist das Anrecht unser Erachtens gemäß Paragraph 18 Absatz 2 nicht auszugleichen.

Was hat das zu bedeuten? Ist das normal? Und warum wurde ich über den Antrag nicht in Kenntnis gesetzt?

Kann mir jemand dazu eine sachdienliche Antwort geben?

Viele Grüße
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Ausgleichswert nach §18 VersAuslG - von Knecht - 11-12-2013, 15:53

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