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BFH Az. III R 22/13: Kindergeld für verheiratete Kinder
#5
(23-01-2014, 16:23)Antragsgegner schrieb: Da aber das hälftige Kindergeld angerechnet wird, haben die Kinder zumindest Anspruch auf die Hälfte davon.

Nein, auch das ist ein Irrtum, lies dir mal den 1612b BGB durch.

Wenn der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt ist, hat es keinen Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes von den Eltern.
Nur solange der Bedarf nicht gedeckt ist müssen die Eltern das Kindergeld ganz oder teilweise zur Bedarfsdeckung einsetzen.

Auch in den Fällen in denen die Ausbildungsvergütung so hoch ist, dass der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von derzeit 670,-€ durch das eigene Einkommen des Kindes erwirtschaftet wird, können die Eltern das Kindergeld behalten.

Wenn der vorrangig unterhaltspflichtige Ehemann gut verdient, ist der Bedarf ebenfalls gedeckt und das Kindergeld kann bei den Eltern verbleiben.
Daher führt die Aussage von @sorglos
Zitat:D.h. die junge Mutti kriegt zum Ehegattenunterhalt noch Kindergeld für sich selbst....

in die Irre!
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RE: BFH Az. III R 22/13: Kindergeld für verheiratete Kinder - von Eifelaner - 23-01-2014, 22:32

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