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Höherstufung KU durch Heirat der Ex?
#40
Hallo zusammen!
Der mittlerweile 5. Brief des JA ist bei mir angekommen, mein Ziel etwas Ressourcen zu binden habe ich damit wohl erreicht Wink
Falls ich die angeforderte Bestätigung meiner Versicherung über einen Riestervertrag noch bekomme, gelingt mir wohl das Husarenstück nochmals in Stufe 4 zu bleiben Big Grin
Ich werde hier abschließend meine Erfahrungen gebündelt mitteilen um sie dem Forum zur Verfügung zu stellen.
Zwei Fragen sind noch offen:
1. "Kontoführungsgebühren (Beleg über 6 €/Monat) können nicht eindeutig von den Kosten privater Lebensführung abgegrenzt werden und sind daher nicht zu berücksichtigen"
Muss ich das so hinnehmen? Mir geht´s (wie immer) um das Prinzip. Ohne Konto bekäme ich seit Abschaffung der Lohntüten in den 1970´ern definitiv kein Gehalt, also müsste die Gebühr doch unterhaltsmindern anerkannt werden?
2. "Hinsichtlich des Bausparvertrags können wir nur feststellen, dass zu Lasten des Kindes keine Vermögensbildung betrieben werden darf"
Für mich wäre die Anerkennung des Bausparers wichtig, da ich ihn flexibel bedienen kann!
Ich habe so argumentiert:

Zitat:In Ihrem Schreiben vom xxxx.2017 erkennen Sie meinen Bausparvertrag nicht an, mit dem Argument er diene der Vermögensbildung. Dies ist selbstverständlich Sinn und Zweck eines Bausparvertrages (wie im übrigen auch jeder anderen Art der Altersvorsorge) und somit nicht Ausschlusskriterium, sondern im Gegenteil der tatsächliche Grund dafür, dass ein Bausparvertrag einkommensmindernd anerkannt werden muss.
Manchmal wird die fehlerhafte Ansicht vertreten, dass nur Rentenversicherungen als zusätzliche Altersvorsorge abzugsfähig seien, dies ist jedoch mit der herrschenden Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar (siehe BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04 „Reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht“). Ferner ist es dabei unerheblich, ob es sich um Kindes- oder Elternunterhalt handelt, solange der tatsächliche Sinn der Altersvorsorge erfüllt wird.
Zur zusätzlichen Altersvorsorge sei ausgeführt, dass letztendlich sämtliche vermögensbildenden Anlagen akzeptiert werden, soweit sie nicht rein spekulativer Natur sind (Riesterrente, Direktversicherungen, Sparraten, Tilgung von Immobilienschulden, Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds – BGH, FamRZ 2012, S. 956, BGH, FamRZ 2009, S. 1207 und 1300 u. a.).

Nun wollen sie Datum und Az dieser BGH-Entscheidung wissen bzw eine Kopie der FamRZ 2012, hat das jemand??
Einen schönen Tag und vielen Dank für jeden Tip hier!
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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RE: Höherstufung KU durch Heirat der Ex? - von L3NNOX - 10-04-2017, 07:41

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