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OLG Hamm 3-UF-19213 Kindesunterhalt ist nach fiktivem Vollerwerbseinkommen zu berechn
#1
Das OLG Hamm hat hier entschieden, dass auch dann der KU nach fiktivem Vollerwerb zu berechnen und zu zahlen ist, wenn die Situation ungünstiger ist als ein fiktiver Nebenerwerb mit geringerem Freibetrag.

Finde ich sehr interessant.

Ist der KU also bei fiktivem Vollerwerb zwar höher, die Leistungsfähigkeit bei fiktivem Vollerwerb durch den höheren Freibetrag aber geringer, wäre das ein Vorteil für den Zahlvater, weil er dann nur nach der geringeren Leistungsfähigkeit zahlen muss.

Also: Grundsätzlich gibt es nur fiktivem Vollerwerb. Bei fiktivem Vollerwerb gelten aber auch die Vollerwerbs-Freibeträge!

http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Ham...s17681.htm
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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OLG Hamm 3-UF-19213 Kindesunterhalt ist nach fiktivem Vollerwerbseinkommen zu berechn - von Antragsgegner - 14-02-2014, 20:29
RE: OLG Hamm 3-UF-19213 - von Camper1955 - 15-02-2014, 05:34

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