27-04-2014, 17:19
mal lesen!: http://www.ag-tecklenburg.nrw.de/aufgabe.../index.php
http://dejure.org/gesetze/GVG/21e.html
Zu diesem Richter leitet die Posteingangstelle den Antrag!
Ich kann diesen Richter nicht ablehnen mit der Begründung: es steht zu erwarten ... !
Aber ich kann ihn aus anderen Gründen -zum Teil unter Hinweis auf gesetzliche Gründe (§ 41 ZPO)- ablehnen.
Wenn er mir schon einmal Anlaß für einen Befangenheitsantrag gegeben hatte und abgelehnt wurde, lautet mein Antrag:
... wird
1.
beantragt,
das gemeinsame Sorgeecht zu übertragen.
2.
Ich lehne Richter Pappenheim ab, der schon im Verfahren xyz wegen seines parteiischen Verhaltens zum Vorteil der Antragsgegnerin Gründe zur Besorgnis seiner Befanheit gegeben hatte.
Wo steht, das das nicht möglich ist?
Unsinn ist vor allem, was netlover oben schreibt!
http://dejure.org/gesetze/GVG/21e.html
Zitat:Wenn man einen neuen Antrag ans Familiengericht hinschickt,dann steht der Richter fest.
Zu diesem Richter leitet die Posteingangstelle den Antrag!
Ich kann diesen Richter nicht ablehnen mit der Begründung: es steht zu erwarten ... !
Aber ich kann ihn aus anderen Gründen -zum Teil unter Hinweis auf gesetzliche Gründe (§ 41 ZPO)- ablehnen.
Wenn er mir schon einmal Anlaß für einen Befangenheitsantrag gegeben hatte und abgelehnt wurde, lautet mein Antrag:
... wird
1.
beantragt,
das gemeinsame Sorgeecht zu übertragen.
2.
Ich lehne Richter Pappenheim ab, der schon im Verfahren xyz wegen seines parteiischen Verhaltens zum Vorteil der Antragsgegnerin Gründe zur Besorgnis seiner Befanheit gegeben hatte.
Wo steht, das das nicht möglich ist?
Unsinn ist vor allem, was netlover oben schreibt!