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Umgangsfahrtkosten geltend machen
#1
Mit Verweis auf das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts [BSG, Az. B 14 AS 30/13 R v. 04.06.2014 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175)] http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...pid=134994
sollten nunmehr alle Väter die 0,20€ pro gefahrenem Kilometer für Umgangsfahrtkosten selbstbehaltserhöhend in den KU-Prozessen, bzw. bereits vorher beim Jugendamt/Bestand bei der KU-Berechnung geltend machen.

Es kann ja hier nicht weniger gelten, als bei Bedürftigkeit angenommen werden kann. Überdies wäre es grob unbillig, wollte man die Aufwendungen eines Vaters, der sich regelmäßig um Kontakt mit den Kindern bemüht, weiterhin einfach ignorieren.

Die logisch sinnvolle Forderung ist daher, dieses als Erhöhung des Selbstbehaltes geltend zu machen. Gleich von Anfang an, wenn jemand (die Kimu/Anwältin oder JA-Beistand) die Auskunft verlangt, sollte dies als besondere zu berücksichtigende Belastung angegeben werden. (Natürlich m.M. nach auch die Tagesätzes fürs Kind + die erhöhten Wohnkosten).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Umgangsfahrtkosten geltend machen - von sorglos - 04-06-2014, 23:39
RE: Umgangsfahrtkosten geltend machen - von blue - 05-06-2014, 20:38

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