28-06-2014, 13:29
Eben.
Anspruch auf Kindergeld haben BEIDE Eltern.
Auszahlung ist nur an einen möglich.
Ausgezahlt wird bei berechtigten und getrennten ET an den, der den Lebensmittelpunkt des Kindes geltend macht.
Mit der einfachen Um-/Anmeldung wird die Aufnahme in den Haushalt belegt, ist es gut möglich, die Auszahlung auf sich zu lenken.
Wird damit der andere ET zum UPflichtigen, dann wird das hälftige Kindergeld mit dem KUnterhalt verrechnet (siehe Kindesunterhalt und Zahlbetrag nach DT).
(...von Beppo gelöscht...)
S.
Skipper, mäßige dich bitte.
Anspruch auf Kindergeld haben BEIDE Eltern.
Auszahlung ist nur an einen möglich.
Ausgezahlt wird bei berechtigten und getrennten ET an den, der den Lebensmittelpunkt des Kindes geltend macht.
Mit der einfachen Um-/Anmeldung wird die Aufnahme in den Haushalt belegt, ist es gut möglich, die Auszahlung auf sich zu lenken.
Wird damit der andere ET zum UPflichtigen, dann wird das hälftige Kindergeld mit dem KUnterhalt verrechnet (siehe Kindesunterhalt und Zahlbetrag nach DT).
(...von Beppo gelöscht...)
S.
Skipper, mäßige dich bitte.