Die Schulbescheinigung gibt Auskunft über den unterhaltsrelevanten Status des Kindes.
Hier könnte es einen Anspruch gegen den Beistand geben.
Die Schulnoten geben Auskunft über die Persönlichen Verhältnisse.
Hier gibt es einen Anspruch gegen die Mutter.
Zeugnisse werden zugeordnet dem § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Dieser Anspruch richtet sich gegen den anderen Elternteil.
Aber: Kommt der andere ET dem Wunsch nach Auskunft nicht oder nicht ausreichend nach, dann kann beim JAmt Antrag gestellt werden nach
§ 18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(...)
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
Hilft das nicht, DANN bleibt nur der Klageweg.
Gerichte sehen es gern, wenn alle außegerichtlichen Möglichkeiten zur Konfliktlösung ausgeschöpft werden. (> Dreisprung: Mutter, Amt, Gericht)
S.
Hier könnte es einen Anspruch gegen den Beistand geben.
Die Schulnoten geben Auskunft über die Persönlichen Verhältnisse.
Hier gibt es einen Anspruch gegen die Mutter.
(01-10-2014, 18:37)mmm schrieb: (...)Nicht ganz.
Willst du Zeugnisse, musst du KM fragen und notfalls klagen.
mmm
Zeugnisse werden zugeordnet dem § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Dieser Anspruch richtet sich gegen den anderen Elternteil.
Aber: Kommt der andere ET dem Wunsch nach Auskunft nicht oder nicht ausreichend nach, dann kann beim JAmt Antrag gestellt werden nach
§ 18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(...)
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
Hilft das nicht, DANN bleibt nur der Klageweg.
Gerichte sehen es gern, wenn alle außegerichtlichen Möglichkeiten zur Konfliktlösung ausgeschöpft werden. (> Dreisprung: Mutter, Amt, Gericht)
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.