18-05-2015, 14:10
sich im Wege der "Dienstaufsicht" über das Verhalten einer vom Gericht hinzugezogenen Verfahrensbeteiligten zu beschweren, kann vom Gericht mit dieser Begründung nicht abgetan werden.
Die Bezeichnung "Dienstaufsichtsbeschwerde" ist nicht maßgeblich, weil eine falsche Bezeichnung einem Rechtsbehelf -förmlich oder nicht- nicht entgegensteht.
Allerdings denke ich schon und würde das auch so erst mal begründen, dass vom Gericht bestellte Verfahrensbeteiligte auch seiner Aufsicht unterstehen.
Wäre ja schlimm, wenn nicht!
Die Bezeichnung "Dienstaufsichtsbeschwerde" ist nicht maßgeblich, weil eine falsche Bezeichnung einem Rechtsbehelf -förmlich oder nicht- nicht entgegensteht.
Allerdings denke ich schon und würde das auch so erst mal begründen, dass vom Gericht bestellte Verfahrensbeteiligte auch seiner Aufsicht unterstehen.
Wäre ja schlimm, wenn nicht!