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Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung
Hallo Forum,
habe offiziell gegen die Rechnung beim Amtsgericht Einspruch erhoben. Es kam auch bereits eine Antwort, ob ich meinen Einspruch aufrechterhalten möchte, dann wird die Rechnung der Bezirksrevisorin zur Prüfung vorgelegt.
Bei dejure.org habe ich folgendes gefunden:

(7) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.

Denke dieser Satz sollte eindeutig sein.

Fakt ist, dass die VB zwei Rechnungen eingereicht hat. Einmal für Amtsgericht über 550€ und dann fürs OLG 550€.
Diese habe ich angefordert und auch erhalten.
Für den Versuch eienr einvernehmliche Lösung stehen ihr 550€ zu, ansonsten nur 350€. Zudem wurde die zweite Beauftragung durch das OLG zu keinem Zeitpunkt den Verfahrensbeteiligten angezeigt. Den es heißt:

4) ... Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. ...

Dies wurde weder auf Amtsgerichts- noch auf OLG Ebene getan.

Wie heißt es so schön: Wer die Musik bestellt muss sie auch zahlen !

Darüber werde ich die VB auch kriegen. Sie rechnet 550€ ab, obwohl ihr auf AG Ebene nur 350€ zustehen würden, da kein einvernehmlicher Versuch unternommen wurde.

Edit: Es geht natürlich um den §158FamFG. Rechnungen der VB habe ich angefordert und erhalten.
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RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - von Avatar - 24-06-2015, 09:01

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