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BGH 11/2014 i. XII ZB 599/13: Barunterhalt auch bei Wechselmodell
#2
Man hält also an dem typischen Geschwurbel fest, um ja nicht den Vater aus der Unterhaltsleistung zu entlassen. Der Staat muss eine Heidenangst vor dem Residenzmodell haben und den Fällen, in denen er mit Sozialleistungen einspringen müsste. Dann lieber abwälzen....

Da begründet das BGH in b) sogar, dass sich ja im Falle des Wechselmodells sogar noch die Wohn- und Fahrtkosten als Mehrbedarf bemerkbar machen. Hier wird es bestätigt, was andere - wie z.B. Jobcenter - abzuwiegeln versuchen.

Und nun kommt das Argument aus Kautschuk unter c) : Die tatrichterliche Würdigung. Der zeitlichen Komponente kommt nur noch eine Indizwirkung zu. Weiterhin kann also jeder Richter hier machen was er will.

Und den Kasus Knacksus finden wir unter "Gründe": I. 1. : Die Antragstellerin macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse KU .... geltend.
Und um genau dieses Problem auszuschalten, wird auf den Vater zurück gegriffen, notfalls mit fiktivem Einkommen. Wird ja später noch erwähnt....

Denn unter Punkt 3 finden wir:
..... den klassischen Fall: Der Antragsteller war mal Wirtschaftsberater und Versicherungsmakler. Jetzt ist er pleite und insolvent, der Schlingel. Warum wohl? Im Rahmen der Trennung geplättet. Als Insolventer darf er diesen Beruf nicht mehr ausüben....Aber so gehts ja nun gar nicht!

Nun betreut er in 6 von 14 Tagen. Könnte bei einer derzeitigen 30 Stunden-Woche und 1200 netto durchaus hälftig betreuen. Soll er aber gar nicht!
Ausgeplündert ist er zur Gänze. Ein Auto hat er nicht mehr, denn sonst würde man ihm nicht großzügig unter Punkt 10 die Kosten einer Bus-Monatskarte abziehen. Vielen Dank!

Unter Punkt 20 gehts dann weiter: Denn das deutliche Schwergewicht der Betreuung liegt ja hier immer noch bei einem Elternteil! 53% sind schon wirklich ein deutliches Schwergewicht!

Und damit man es nicht vergisst, wiederholt man sich. Sozusagen für die Blöden:
Punkt 21: Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 BGB durch Erziehunng und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung....Aha.

Unter 26 findet sich dann die Unverschämtheit schlechthin, die ja ständig praktiziert wird: Zwar hat das OLG keine Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter getroffen. Es ist aber davon ausgegangen, dass auf Seiten des Antragsgegners die gesteigerte Unterhaltspflicht eingreift....

Genau! Man geht eben einfach mal davon aus. Frei nach Pippi Langstrumpf: Ich mach mir die Welt wie sie mir gefällt!

Natürlich kommt die Erwähnung des fiktiven Einkommens nicht zu kurz. Wäre doch schön, wenn er bißchen mehr arbeiten geht! Hat man auch gleich festgestellt! Montag und Dienstag vormittag gehts noch! Da findet sich bestimmt was!
Dann nervt er auch nicht mehr wegen des Wechselmodells rum und kommt sowieso nicht mehr auf 50%.

Man kann gar nicht genügend fr.... wie man ko..... möchte.
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RE: BGH 11/2014 i. XII ZB 599/13: Barunterhalt auch bei Wechselmodell - von Nappo - 12-01-2015, 15:36

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