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BGH 11/2014 i. XII ZB 599/13: Barunterhalt auch bei Wechselmodell
#5
Kammergericht Berlin, Az. 13 UF 89/2016, Beschluss vom 15. April 2019.
Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint

Der Leitsatz reicht eigentlich schon:

1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein.
2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen.
3. Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet.


Es gibt keine Kommunikation mehr zwischen den Eltern, die Mutter will 273 € Kindesunterhalt. Der Vater bestreitet das Recht der Mutter, überhaupt Unterhalt im Namen des Kindes zu fordern. Er scheitert.
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RE: BGH 11/2014 i. XII ZB 599/13: Barunterhalt auch bei Wechselmodell - von p__ - 30-08-2019, 17:25

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