22-03-2015, 12:12
§850d ZPO kennt aber auch eine Einschränkung: "Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat."
Zu prüfen ist also auch, wann welche Rückstände entstanden sind.
Zu prüfen ist also auch, wann welche Rückstände entstanden sind.