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Hauptverhandlung Unterhaltspflichtverletzung §170
#1
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Hallo, ich bin neu hier aber ein bekennender Fan von Detlef B. und dem Männermagazin. Nun kommt es bei mir zur Hauptverhandlung da ich den geforderten Mindestunterhalt nicht zahlen kann.

Ich bin geschieden und habe aus dieser Ehe 6 Kinder. Deshalb in 6 Fällen
Mit meiner neuen Lebenspartnerin habe ich einen gemeinsamen Sohn 2 Jahre. wir sind beiden berufstätig aber nicht miteinander verheiratet. Unser Sohn muss deshalb auch in eine kostenpflichtige Krippe gehen.
das JA hat einen von ihnen "errechneten" Mindestunterhalt an mich versendet. Diesem habe ich fristgerecht widersprochen und die Sachbearbeiterin wurde kurz darauf
ihres Postens enthoben. Gott sei dank hat mein damaliger Anwalt geschrieben das er auf eine Neuberechnung wartet, die aber nie erfolgte Seit dem (seit 1 Jahr) habe ich nie wieder etwas vom Jugendamt gehört. Bis mir irgendwann die Vorladung bei der Polizei, die ich natürlich durch meinen Anwalt verweigern ließ und Monate später die "Einladung" der Staatsanwaltschaft ins haus flatterte
Ich bin mal wirklich gespannt wie das ganze ausgeht und ob ich, weil ich arm bin ins Gefängnis muss.
Ich habe meine Anklage mal als Text angehängt, also lest selber......
Anklage

Herr Xyz wird angeklagt seit Dezember 2012 in sechs zusammentreffenden Fällen sich eine gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen zu haben, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre.
Dem Angeklagte wird zur last gelegt:

der Angeklagte ist seinen in "Wohnort" wohnen Kindern "...Aufzählung aller Namen der Kinder und Geburtsdaten" zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Er kam dieser Verpflichtung nur in Höhe von jeweils insgesamt 100 Euro im Juni und September 2013 nach, obwohl er aufgrund seiner wirtschaftl Verhältnisse in der lage war, seine Unterhaltspflicht wenigstens teilweise zu erfüllen.

Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemäß §§170 Abs 1, 52 Strafgesetzbuch. Die Strafverfolgung wurde gemäß $154a Abs. 1 StPO auf den Zeitraum Dezember 2012 beschränkt.

Beweismittel:

I. Angeben des Angeschuldigten
II. Zeugin (die entlassenen Mitarbeiterin / bzw jetzt ihre vor kurzem neu eingestellte Kollegin mit der ich noch nie etwas zu tun hatte)
III. Urkunden
1) Gehaltsnachweis
2) Entgeltfestsetzung Kinderkrippe
3) Rückstandsberechnung

IV. Akten

Es wird beantragt


Hier die Anklage als Bild...


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Hauptverhandlung Unterhaltspflichtverletzung §170 - von Der Zahlesel - 25-02-2015, 16:21
RE: Hauptverhandlung Unterhaltspflichtverletzung §170 - von the notorious iglu - 25-02-2015, 19:40
RE: Hauptverhandlung Unterhaltspflichtverletzung §170 - von zeitgenosse - 21-05-2015, 22:17

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